DIN 1090

Einhaltung der DIN EN 1090 ist für die Ausführung von tragenden Bauteilen im bauaufsichtigen Bereich verbindlich und verpflichtend!

Seit dem Ende der über zwei Jahre andauernden Übergangsphase am 01.07.2014 dürfen bei der Auftragsvergabe von tragenden Bauteilen aus Stahl oder Aluminium im bauaufsichtlichen Bereich nach den geltenden Landesbauordnungen ausschließlich Unternehmen beauftragt werden, die über die vorgeschriebenen Qualifikationsnachweise verfügen.

Die bis dato zur Herstellung tragender Bauteile aus Stahl notwendige, deutsche Norm DIN 18800-7 ist nicht mehr in der Liste der Technischen Baubestimmungen enthalten und hat somit ihre Gültigkeit verloren. Die einzige gültige und bauaufsichtlich eingeführte Norm ist nun die DIN EN 1090 mit ihren folgenden drei Teilen:

  • DIN EN 1090-1, Konformitätsnachweisverfahren für tragende Bauteile
  • DIN EN 1090-2, Technische Regeln für die Ausführung von Stahltragwerken
  • DIN EN 1090-3, Technische Regeln für die Ausführung von Aluminiumtragwerken

Der bauaufsichtliche Bereich umfasst alle tragenden und sichernden Bauprodukte. Das gilt unter anderem auch für Treppen, Geländer, Balkonanlagen, Vordächer, Carports genauso wie für Stahlkonstruktionen, Stahlhallen und Ingenieurbauwerke. Betriebe, die diese Art von Bauteilen herstellen, müssen von einer notifizierten Stelle extern auditiert und zertifiziert sein.

Sowohl bei Arbeiten für private Auftraggeber als auch für gewerbliche Bauwerke und die öffentliche Hand gelten bei der Auftragsvergabe diese einschlägigen Anforderungen der Landesbauordnung, der Regelwerke und Verordnungen gleichermaßen. Es wird erwartet, dass der Auftraggeber vor einer Auftragsvergabe gewissenhaft und verbindlich prüft, ob ein Unternehmen tatsächlich rechtskonform und den technischen Normen entsprechend arbeitet und ob er die notwendigen Zulassungen und Qualifikationen besitzt. Dabei kann sich der Auftraggeber von seiner Prüfpflicht vor Vergabe nicht dadurch entziehen, dass er Dritte, wie etwa Architekten- oder Ingenieurbüros, beauftragt.

Wer als Auftragnehmer Leistungen ausführt, ohne die entsprechende bzw. notwendige Qualifikation zu besitzen, verstößt gegen geltendes Baurecht. Hinzu kommt, dass bei Bauleistungen an öffentlichen Gebäuden auch ein öffentliches Interesse zur Gütesicherung und Gefahrenabwehr besteht und daher jeder, der eine Gefahr im Verzug erkennen und bewerten kann, diese zur Anzeige bringen muss.

Zusammenfassung:

  • Betriebe, die tragende oder sicherheitsrelevante Bauprodukte aus Metall herstellen, müssen spätestens seit 1.7.2014 ein EG-Zertifikat nach DIN EN 1090-1 besitzen.
  • Auftraggeber solcher Bauleistungen müssen prüfen, ob der Bieter über dieses Zertifikat verfügt.
  • Zuwiderhandlungen verstoßen gegen geltendes Baurecht